Die Reichsregierung hat am 7. April 1933 das folgende Gesetz
beschlossen, das hiermit verkündet wird:
§ 1
(1) Zur Wiederherstellung eines nationalen Berufsbeamtentums und
zur Vereinfachung der Verwaltung können Beamte nach Maßgabe der
folgenden Bestimmungen aus dem Amt entlassen werden, auch wenn die
nach dem geltenden Recht hierfür erforderlichen Voraussetzungen
nicht vorliegen.
(2) Als Beamte im Sinne dieses Gesetzes gelten unmittelbare und
mittelbare Beamte des Reichs, unmittelbare und mittelbare Beamte
der Länder und Beamte der Gemeinden und Gemeindeverbände, Beamte
von Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie diesen
gleichgestellten Einrichtungen und Unternehmungen (Dritte
Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung der Wirtschaft und
Finanzen vom 6. Oktober 1931 - Reichsgesetzblatt I S. 537, Dritter
Teil Kapitel V Abschnitt I § 15 Abs. 1). Die Vorschriften finden
auch Anwendung auf Bedienstete der Träger der Sozialversicherung,
welche die Rechte und Pflichten der Beamten haben.
(3) Beamte im Sinne dieses Gesetzes sind auch Beamte im
einstweiligen Ruhestand.
(4) Die Reichsbank und die Deutsche Reichsbahn-Gesellschaft werden
ermächtigt, entsprechende Anordnungen zu treffen.
§ 2
(1) Beamte, die seit dem 9. November 1918 in das Beamtenverhältnis
eingetreten sind, ohne die für ihre Laufbahn vorgeschriebene oder
übliche Vorbildung oder sonstige Eignung zu besitzen, sind aus dem
Dienste zu entlassen. Auf die Dauer von drei Monaten nach der
Entlassung werden ihnen ihre bisherigen Bezüge belassen.
(2) Ein Anspruch auf Wartegeld, Ruhegeld oder
Hinterbliebenenversorgung und auf Weiterführung der
Amtsbezeichnung, des Titels, der Dienstkleidung und der
Dienstabzeichen steht ihnen nicht zu.
(3) Im Falle der Bedürftigkeit kann ihnen, besonders wenn sie für
mittellose Angehörige sorgen, eine jederzeit widerrufliche Rente
bis zu einem Drittel des jeweiligen Grundgehalts der von ihnen
zuletzt bekleideten Stelle bewilligt werden; eine Nachversicherung
nach Maßgabe der reichsgesetzlichen Sozialversicherung findet
nicht statt.
(4) Die Vorschriften des Abs. 2 und 3 finden auf Personen der im
Abs. 1 bezeichneten Art, die bereits vor dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes in den Ruhestand getreten sind, entsprechende Anwendung.
§ 3
(1) Beamte, die nicht arischer Abstammung sind, sind in den
Ruhestand (§§ 8 ff.) zu versetzen; soweit es sich um Ehrenbeamte
handelt, sind sie aus dem Amtsverhältnis zu entlassen.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Beamte, die bereits seit dem 1. August
1914 Beamte gewesen sind oder die im Weltkrieg an der Front für
das Deutsche Reich oder für seine Verbündeten gekämpft haben oder
deren Vater oder Söhne im Weltkrieg gefallen sind. Weitere
Ausnahmen können der Reichsminister des Innern im Einvernehmen mit
dem zuständigen Fachminister oder die obersten Landesbehörden für
Beamte im Ausland zulassen.
§ 4
(1) Beamte, die nach ihrer bisherigen politischen Betätigung nicht
die Gewähr dafür bieten, daß sie jederzeit rückhaltlos für den
nationalen Staat eintreten, können aus dem Dienst entlassen
werden. Auf die Dauer von drei Monaten nach der Entlassung werden
ihnen ihre bisherigen Bezüge belassen. Von dieser Zeit an erhalten
sie drei Viertel des Ruhegeldes (§ 8) und entsprechende
Hinterbliebenenversorgung.
§ 5
(1) Jeder Beamte muß sich die Versetzung in ein anderes Amt
derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn, auch in ein solches
von geringerem Rang und planmäßigem Diensteinkommen - unter
Vergütung der vorschriftsmäßigen Umzugskosten - gefallen lassen,
wenn es das dienstliche Bedürfnis erfordert. Bei Versetzung in ein
Amt von geringerem Rang und planmäßigem Diensteinkommen behält der
Beamte seine bisherige Amtsbezeichnung und das Diensteinkommen der
bisherigen Stelle.
(2) Der Beamte kann an Stelle der Versetzung in ein Amt von
geringerem Rang und planmäßigem Diensteinkommen (Abs. 1) innerhalb
eines Monats die Versetzung in den Ruhestand verlangen. [...]
Reichsgesetzblatt I (1933), S. 175